Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
– den Verkauf von Hardware
– die Nutzung von Standardsoftware
– die Erstellung von Individualsoftware
– die Installation von Hardware
– die Instandhaltung von Hardware
– die Software-Wartung
2. Geheimhaltung, Unteraufträge, Verwahrungsrecht
3. Haftung
4. Nebenabreden
5. Erfüllungsort
6. Aufrechnung
7. Abweichende Geschäftsbedingungen
8. Gerichtsstand
9. Anwendung deutschen Rechtes
10. Salvatorische Klausel
Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Software und Hardware
1. Allgemein
2. Leistungsumfang
3. IBM Datenbanksoftwareprodukte
b) Die Lizenzen sind nicht übertragbar und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Vergabe der IBM Lizenzen in Unterlizenzen, Vermietung oder das Leasing der Software ist nicht gestattet.
c) Die Haftung von IBM und der AGiONE GmbH auf Schadenersatz und stillschweigenden Gewährleistungen aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen wird ausgeschlossen (einschließlich, sofern gesetzlich zulässig, der stillschweigenden Gewährleistungen der Freiheit von Rechten Dritter, der zufriedenstellenden Qualität, der Handelsüblichkeit und der Verwendungsfähigkeit für einen Bestimmten Zweck); dies gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von AGiONE GmbH oder IBM beruht oder wenn es sich um die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung handelt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben ferner die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Der Lizenznehmer ist berechtigt den Vertrag entsprechend der Kündigungsfristen zu kündigen. Eine Kündigung kann seitens der AGiONE GmbH ausgesprochen werden, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt. In diesem Fall muss der Kunde alle Kopien der Software zurückgeben oder vernichten.
e) Die AGiONE GmbH ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Lizenzen zu überprüfen.
f) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die IBM Datenbanksoftware ausschließlich in Verbindung mit der Software, mit welcher diese von der AGiONE GmbH verkauft wurde, zu verwenden.
g) Es wird nur die nicht ausschließliche Nutzung der IBM Software gewährt. Die Rechte der Software verbleiben bei IBM. Das Eigentum an den Rechten der Software ist nicht übertragbar.
4. Lieferfrist
5. Eigentumsvorbehalt
6. Gewährleistung
7. Salvatorische Klausel
Besondere Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Standardsoftware
1. Allgemein
2. Überlassung der Softwareprodukte und der dazu gehörigen Unterlagen
3. Gewährleistung
– Fehlerdiagnose
– Fehlerbeseitigung
während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Die Beseitigung von Fehlern, d. h. Abweichungen von der Programmbeschreibung, erfolgt durch Lieferung eines neuen Änderungs-standes der Software. Voraussetzung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und in dem jeweils letzten vom Kunden übernommenen Änderungsstand auftritt. AGiONE erhält vom Kunden alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Bis zur Übernahme eines neuen Änderungsstandes stellt AGiONE eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und wenn der Kunde wegen des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Gelingt die Mängelbeseitigung trotz dreimaliger Versuche nicht, kann der Kunde Herabsetzung des Nutzungsentgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Verpflichtung zur Gewährleistung für Softwareprodukte endet 12 Monate nach Abnahme. Jedes Programm wird unverzüglich, nachdem AGiONE die Fertigstellung erklärt und die Funktion des Programms demonstriert hat, abgenommen. Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
4. Entgelt
5. Haftung
6. Salvatorische Klausel
Besondere Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Individualsoftware
1. Allgemein
2. Erstellung der Programme und der dazugehörigen Unterlagen
3. Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern
4. Lieferfristen, Lieferverzug
5. Abnahme, Gewährleistung
Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit der Maßgabe, dass sich die Gewährleistungspflicht von AGiONE auf ein Jahr, ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn beschränkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gerügten Mängel zu reproduzieren.
6. Haftung
7. Vergütung, Rechte an den Vertragsgegenständen
Entsteht wegen einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung oder sonstiger für die Erstellung der Programme benötigter Unterlagen durch den Auftraggeber oder wegen sonstiger vom Auftraggeber verursachter Umstände für AGiONE ein zusätzlicher Aufwand an Arbeits-, Wege- oder Rechenzeit, so wird dieser Aufwand vom Auftraggeber zu den bei AGiONE üblichen Sätzen vergütet. Gleiches gilt abweichend von Ziffer 3, 4 und 5, soweit Mängel der von AGiONE zu erbringenden Leistungen durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, insbesondere durch Fehler in Unterlagen oder Daten, die AGiONE vom Auftraggeber für die Erstellung der Programme erhalten hat, verursacht sind. Die Preise entsprechen den bei Vertragsschluss gültigen Listenpreisen von AGiONE. Nach der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt AGiONE dem Kunden das Recht zur Nutzung der Programme ein.
AGiONE hat das Recht, Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 90% der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Abschlagszahlung ist 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die restliche Vergütung wird mit der Abnahme fällig.
Soweit nicht dem Kunden ausdrücklich schriftlich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der Individualsoftware (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich der AGiONE GmbH zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Individualsoftware durch die AGiONE GmbH. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
8. Salvatorische Klausel
Besondere Geschäftsbedingungen für die Installation von Hardware
1. Allgemein
2. Aufstellungsort
3. Klimadaten
– Relative Luftfeuchte 30 bis 75 %
– Taupunkttemperatur max. 25 Grad Celsius
Ein Temperaturwechsel darf max. 7 Grad Celsius pro Stunde betragen. Um Schäden und damit verbundene Ausfälle zu vermeiden, sind die Geräte bei Über-schreitung bzw. bei Unterschreitung der Klimadaten sofort abzuschalten.
Sollten zur Erreichung der Klimadaten eine Klimaanlage erforderlich werden, so muss die Kühlluft der Reinheitsklasse 2 nach DIN/EC 75 entsprechen.
Zu beachten ist, dass elektronische Anlagen nach Unterkühlung erst nach einer Erwärmung auf mindestens 15 Grad Celsius in Betrieb genommen werden dürfen.
Zu geringe Luftfeuchtigkeit führt insbesondere bei der Verwendung von Teppichbelägen zu elektrostatischen Aufladungen.
Bei zu hoher Luftfeuchtigkeit werden Papiervorräte weich und wellig.
4. Bodenbeläge
5. Stromversorgung
6. Kabelversorgung
7. Sonstiges
Besondere Geschäftsbedingungen für die Instandhaltung von Hardware
1. Allgemein
2. Im Rahmen der Instandhaltungsvereinbarung erbringt AGiONE folgende Leistungen:
– Lieferung und Austausch aller erforderlichen Ersatzteile, Austauschteile und elektronischer Baugruppen.
– Vornahme von technischen Verbesserungen, welche die AGiONE GmbH an dem gesamten, von ihr verwalteten Park gleicher Maschinen durchführt.
– Alle im Zusammenhang mit diesen Leistungen entstehenden Arbeits- und Fahrtkosten von AGiONE.
Alle Instandhaltungsarbeiten werden schnellstmöglich innerhalb der normalen Geschäftszeit von AGiONE (Montag bis Donnerstag 8:00 – 17:00 Uhr und Freitag 8:00 – 15:00 Uhr), darüber hinaus nur nach besonderer Vereinbarung, vorgenommen.
3. Die Instandhaltung erfordert seitens des Kunden:
– Die Beachtung von Entstörungshinweisen in der Bedienungsdokumentation und Benutzung evtl. integrierter Wartungsprogramme sowie deren Updates gemäß den jeweils gültigen Richtlinien.
– Die Bereithaltung eines Telefonanschlusses an das öffentliche Leitungsnetz am Standort der Maschinen und Einrichtungen.
Der Abschluss einer Schwachstromversicherung gemäß AVB-Schwachstrom, wird empfohlen.
4. Die Instandhaltungsvereinbarung umfasst nicht:
– Umstellung und Standortwechsel sowie die deswegen erforderliche Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft.
– Reparaturen, die durch Nichtbeachtung der Voraussetzung gemäß Punkt 3 dieser Instandhaltungsvereinbarung erforderlich werden.
– Die Wiederherstellung solcher Maschinen und Einrichtungen oder Teile derselben, deren Abnutzungsgrad ein einwandfreies Funktionieren der Maschine nicht mehr erwarten lässt.
– Die Beseitigung von Schäden, die lt. AVB-Schwachstrom einer Schwachstromversicherung versicherbar wären, bzw. die durch Eingriffe unberechtigter Dritter entstehen, oder die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder Arbeitskämpfen Wartungsleistungen unterbleiben.
5. Laufzeit der Vereinbarung
6. Zahlungsbedingungen
7. Haftungsausschluss
8. Sonstiges
Besondere Geschäftsbedingungen für die Software-Wartung
1. Allgemein
2. Im Rahmen des Software-Unterstützungsvertrages erbringt AGiONE folgende Leistungen:
– Unverzügliche Analyse von Fehlerquellen sowie die Beseitigung von reproduzierbaren Programmfehlern.
Alle vertraglichen Leistungen werden innerhalb der normalen Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag von 8.00-17.00 Uhr und Freitag von 8.00 -15.00 Uhr erbracht.