Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie ergänzend jeweils die Besonderen Geschäftsbedingungen der AGiONE GmbH für:
– den Verkauf von Hardware
– die Nutzung von Standardsoftware
– die Erstellung von Individualsoftware
– die Installation von Hardware
– die Instandhaltung von Hardware
– die Software-Wartung

2. Geheimhaltung, Unteraufträge, Verwahrungsrecht

Die AGiONE GmbH wird alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung des Vertrages erhält und die als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, oder der Auftraggeber einer Bekanntgabe vorher zugestimmt hat, wird die AGiONE GmbH die genannten Unterlagen und Informationen gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen. Die AGiONE GmbH kann Unteraufträge vergeben, hat aber den Unterauftragnehmern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Die AGiONE GmbH ist berechtigt, die Unterlagen und Daten, die sie zur Durchführung des Vertrages erhält, bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht zu verwahren.

3. Haftung

Die Haftung von AGiONE auf Schadenersatz aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von AGiONE oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn es sich um die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung handelt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben ferner die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

5. Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Erfüllungsort München vereinbart.

6. Aufrechnung

Gegen Forderungen der AGiONE sind Aufrechnungen oder Zurückbehaltungsrechte jedweder Art unzulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher (§13 BGB), bleibt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, das auf demselben Vertragsverhältnis beruht, unberührt.

7. Abweichende Geschäftsbedingungen

Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.

8. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand München vereinbart.

9. Anwendung deutschen Rechtes

Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.

10. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen oder ihrer Absätze ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Software und Hardware

1. Allgemein

Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AGiONE sowie für den Verkauf von Software und Hardware ergänzend die nachstehenden Bedingungen.

2. Leistungsumfang

Der Umfang der Leistungen von AGiONE bestimmt sich ausschließlich nach dem geschlossenen Vertrag. Die Angebote von AGiONE sind freibleibend bis zur Auftragsannahme.

3. IBM Datenbanksoftwareprodukte

a) Die Lieferung von IBM Lizenzen erfolgt unter Beachtung der Lizenzbedingungen, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten von IBM oder dessen Vertreters oder Rechtsnachfolgers. Die jeweiligen Lizenzbedingungen sind Vertragsbestandteil. Der Kunde ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz des Urheberrechts und der Lizenzbedingungen zu gewährleisten, sowie seine Arbeitnehmer auf diese Bedingungen hinzuweisen.

b) Die Lizenzen sind nicht übertragbar und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Vergabe der IBM Lizenzen in Unterlizenzen, Vermietung oder das Leasing der Software ist nicht gestattet.

c) Die Haftung von IBM und der AGiONE GmbH auf Schadenersatz und stillschweigenden Gewährleistungen aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen wird ausgeschlossen (einschließlich, sofern gesetzlich zulässig, der stillschweigenden Gewährleistungen der Freiheit von Rechten Dritter, der zufriedenstellenden Qualität, der Handelsüblichkeit und der Verwendungsfähigkeit für einen Bestimmten Zweck); dies gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von AGiONE GmbH oder IBM beruht oder wenn es sich um die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung handelt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben ferner die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

d) Der Lizenznehmer ist berechtigt den Vertrag entsprechend der Kündigungsfristen zu kündigen.  Eine Kündigung kann seitens der AGiONE GmbH ausgesprochen werden, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt. In diesem Fall muss der Kunde alle Kopien der Software zurückgeben oder vernichten.

e) Die AGiONE GmbH ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Lizenzen zu überprüfen.

f) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die IBM Datenbanksoftware ausschließlich in Verbindung mit der Software, mit welcher diese von der AGiONE GmbH verkauft wurde, zu verwenden.

g) Es wird nur die nicht ausschließliche Nutzung der IBM Software gewährt. Die Rechte der Software verbleiben bei IBM. Das Eigentum an den Rechten der Software ist nicht übertragbar.

4. Lieferfrist

Der Lauf der Lieferfrist beginnt mit Erhalt der in allen Punkten geklärten Bestellung. Im Fall der Holschuld ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist zur Abholung bereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. In Fällen höherer Gewalt (als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können), bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von AGiONE liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien etc., verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und/oder Hindernisse. AGiONE wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller bald möglichst mitteilen. Überschreitet die sich aus einem Lieferverhältnis der vorbezeichneten Art ergebende Verzögerung den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs zurückzutreten. Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist sind zulässig.

5. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von AGiONE. Handelt es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher, so bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung von AGiONE mit dem Besteller Eigentum von AGiONE. Dies gilt auch dann, wenn Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist befugt, über die verkaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AGiONE zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei AGiONE als Hersteller gilt. Bleiben bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrechte bestehen, so wird AGiONE Miteigentümerin im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Werden Liefergegenstände mit anderen, AGiONE nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt AGiONE das Recht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für AGiONE. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentums von AGiONE zur Sicherung an diese ab und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne, oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Besteller bleibt jedoch trotz dieser Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von AGiONE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich AGiONE, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann AGiONE verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben und die dazu gehörigen Unterlagen an AGiONE aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Ab-tretung mitteilt. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller AGiONE unverzüglich davon zu unterrichten und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Vorbehaltseigentum von AGiONE hinzuweisen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung von AGiONE mehr als 20%, so wird AGiONE auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten noch ihrer Wahl freigeben.

6. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit der Maßgabe, dass sich die Gewährleistungspflichten von AGiONE gegenüber gewerblichen Käufern und juristischen Personen des Öffentlichen Rechts auf ein Jahr seit der Übergabe der Sache beschränkt. Die Haftung von AGiONE auf Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von AGiONE oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Unberührt bleiben ferner etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Salvatorische Klausel

Sind oder werden die Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt.

Besondere Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Standardsoftware

1. Allgemein

Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AGiONE GmbH sowie bei der Nutzung von Standardsoftware ergänzend die nachstehenden Bedingungen:

2. Überlassung der Softwareprodukte und der dazu gehörigen Unterlagen

Der Kunde ist berechtigt, die ihm überlassene Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der §§ 69 d und 69 e UrhG zu nutzen. AGiONE übergibt dem Kunden das Softwareprodukt in einer ausführbaren Form auf Datenträger, zuzüglich einer Programmdokumentation. AGiONE ist bereit, überlassene Softwareprodukte zu den bei ihr üblichen Bedingungen und Preisen zu pflegen.

3. Gewährleistung

Die Gewährleistung der Softwareprodukte umfasst:
– Fehlerdiagnose
– Fehlerbeseitigung
während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Die Beseitigung von Fehlern, d. h. Abweichungen von der Programmbeschreibung, erfolgt durch Lieferung eines neuen Änderungs-standes der Software. Voraussetzung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und in dem jeweils letzten vom Kunden übernommenen Änderungsstand auftritt. AGiONE erhält vom Kunden alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Bis zur Übernahme eines neuen Änderungsstandes stellt AGiONE eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und wenn der Kunde wegen des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Gelingt die Mängelbeseitigung trotz dreimaliger Versuche nicht, kann der Kunde Herabsetzung des Nutzungsentgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Verpflichtung zur Gewährleistung für Softwareprodukte endet 12 Monate nach Abnahme. Jedes Programm wird unverzüglich, nachdem AGiONE die Fertigstellung erklärt und die Funktion des Programms demonstriert hat, abgenommen. Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.

4. Entgelt

Das Nutzungsentgelt wird gesondert vereinbart. Neben den Entgelten wird die jeweils gültige Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

5. Haftung

Die Haftung von AGiONE auf Schadenersatz aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von AGiONE GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn es sich um die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung handelt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben ferner die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen oder ihrer Absätze ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Besondere Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Individualsoftware

1. Allgemein

Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AGiONE GmbH sowie für die Erstellung von Individualsoftware ergänzend die nachstehenden Bedingungen.

2. Erstellung der Programme und der dazugehörigen Unterlagen

AGiONE erstellt die in einer gesonderten Vereinbarung beschriebenen Datenverarbeitungs-programme, nachstehend kurz als “Programme” bezeichnet. AGiONE übergibt dem Kunden das Programm in einer ausführbaren Form auf Datenträger zuzüglich einer Programmdokumentation.

3. Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern

AGiONE erhält vom Auftraggeber alle für die Erstellung der Programme benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Hierzu gehören, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine vollständige Leistungsbeschreibung, ferner Testdaten, insbesondere für den Abnahmetest. Die Leistungsbeschreibung muss AGiONE bei Beginn der Programmierarbeiten in endgültiger und verbindlicher Fassung vorliegen. AGiONE ist verpflichtet, die ihr zu diesem Zweck in angemessener Zeit vor Beginn der Programmierarbeiten zu übergebende Leistungs-beschreibung zu prüfen. Die Leistungsbeschreibung wird verbindlich, wenn AGiONE sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat, sie den Programmierarbeiten zugrunde zulegen. Wird die AGiONE GmbH auch mit der Erstellung der Leistungsbeschreibung beauftragt, so wird sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber verbindlich. Der Auftraggeber nimmt die Leistungsbeschreibung unverzüglich, nachdem AGiONE die Fertigstellung erklärt hat, ab. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so hat AGiONE die Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen und die Leistungsbeschreibung wird erneut abgenommen. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, so wird die Leistungsbeschreibung nach 4 Wochen, nachdem AGiONE die Fertigstellung erklärt und auf die Folgen der Unterlassung hingewiesen hat, verbindlich. Jeder Vertragspartner nennt dem anderen eine fachkundige Person, welche die mit der Erstellung der Programme zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen hat.

4. Lieferfristen, Lieferverzug

Fristen für die Lieferung der Programme und für die sonstigen von AGiONE GmbH zu erbringenden Leistungen werden gesondert vereinbart. Die Fristen verlängern sich angemessen, wenn die endgültige und verbindliche Fassung der Leistungsbeschreibung oder der sonstigen für die Erstellung benötigten Unterlagen aus von AGiONE nicht zu vertretenden Gründen nicht zu dem Termin vorliegen, der für den Beginn der Programmierarbeiten vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn durch eine nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände AGiONE in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zur Erstellung der Programme behindert wird. Wenn AGiONE ein Programm nicht rechtzeitig übergibt, so kann der Auftraggeber Schadens-ersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen.

5. Abnahme, Gewährleistung

Jedes Programm wird unverzüglich, nachdem AGiONE die Fertigstellung erklärt und die Funktion des Programms demonstriert hat, vom Auftraggeber abgenommen.
Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit der Maßgabe, dass sich die Gewährleistungspflicht von AGiONE auf ein Jahr, ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn beschränkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gerügten Mängel zu reproduzieren.

6. Haftung

Die Haftung von AGiONE auf Schadenersatz aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von AGiONE oder ihrer Erfüllungs-gehilfen beruht oder wenn es sich um die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung handelt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben ferner die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Vergütung, Rechte an den Vertragsgegenständen

Die Vergütung für die Erstellung der Programme und die sonstigen von AGiONE zu erbringenden Leistungen wird gesondert vereinbart. Neben dieser Vergütung wird die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt.
Entsteht wegen einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung oder sonstiger für die Erstellung der Programme benötigter Unterlagen durch den Auftraggeber oder wegen sonstiger vom Auftraggeber verursachter Umstände für AGiONE ein zusätzlicher Aufwand an Arbeits-, Wege- oder Rechenzeit, so wird dieser Aufwand vom Auftraggeber zu den bei AGiONE üblichen Sätzen vergütet. Gleiches gilt abweichend von Ziffer 3, 4 und 5, soweit Mängel der von AGiONE zu erbringenden Leistungen durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, insbesondere durch Fehler in Unterlagen oder Daten, die AGiONE vom Auftraggeber für die Erstellung der Programme erhalten hat, verursacht sind. Die Preise entsprechen den bei Vertragsschluss gültigen Listenpreisen von AGiONE. Nach der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt AGiONE dem Kunden das Recht zur Nutzung der Programme ein.
AGiONE hat das Recht, Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 90% der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Abschlagszahlung ist 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die restliche Vergütung wird mit der Abnahme fällig.

Soweit nicht dem Kunden ausdrücklich schriftlich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der Individualsoftware (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich der AGiONE GmbH zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Individualsoftware durch die AGiONE GmbH. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

8. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen oder ihrer Absätze ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Besondere Geschäftsbedingungen für die Installation von Hardware

1. Allgemein

Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AGiONE sowie bei der Installation von Hardware ergänzend die nachstehenden Bedingungen.

2. Aufstellungsort

Die Geräte dürfen keiner direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden. Die Lüftungsschlitze des Systems sind freizuhalten.

3. Klimadaten

Für die Kommunikations- und Arbeitsplatzsysteme sind folgende Klimadaten einzuhalten: – Temperatur 15 bis 30 Grad Celsius
– Relative Luftfeuchte 30 bis 75 %
– Taupunkttemperatur max. 25 Grad Celsius
Ein Temperaturwechsel darf max. 7 Grad Celsius pro Stunde betragen. Um Schäden und damit verbundene Ausfälle zu vermeiden, sind die Geräte bei Über-schreitung bzw. bei Unterschreitung der Klimadaten sofort abzuschalten.
Sollten zur Erreichung der Klimadaten eine Klimaanlage erforderlich werden, so muss die Kühlluft der Reinheitsklasse 2 nach DIN/EC 75 entsprechen.
Zu beachten ist, dass elektronische Anlagen nach Unterkühlung erst nach einer Erwärmung auf mindestens 15 Grad Celsius in Betrieb genommen werden dürfen.
Zu geringe Luftfeuchtigkeit führt insbesondere bei der Verwendung von Teppichbelägen zu elektrostatischen Aufladungen.
Bei zu hoher Luftfeuchtigkeit werden Papiervorräte weich und wellig.

4. Bodenbeläge

Die elektrostatische Aufladung der Fußbodenbeläge muss so gering sein, dass keine Entladungen auftreten können, die den Betrieb des Systems stören. Kunststoffbeläge mit einem Ableitwiderstand Rl = <10 Giga-Ohm haben sich bewährt. Bei bereits verlegten Böden ist ein Erdableitwiderstand RE = < 10 Giga-Ohm erforderlich (DIN 51 953). Bei Textilbelägen empfehlen sich antistatische Beläge, bei denen die Grenzspannung von 2KV (DIN 54345) nicht überschritten werden kann.

5. Stromversorgung

Für System und Peripherie müssen Schukosteckeranschlüsse nach den VDE-Bestimmungen bestehen. Bei Großrechnern ist gegebenenfalls ein 3-phasiger Starkstromanschluss mit separater Absicherung erforderlich. Ferner ist darauf zu achten, dass alle Peripheriegeräte stromseitig gleiches Erdpotential aufweisen. Der Anschluss muss jeweils an eine separate 16AT abgesicherte Zuleitung vorgenommen werden, damit Störungen durch fremde Verbraucher vermieden werden können. Bei Anschluss der Peripherie an 2 oder mehrere separate Zuleitungen ist auf Phasen-gleichheit zu achten. Die zulässige Spannungstoleranz darf 10 % nicht überschreiten.

6. Kabelversorgung

Signalkabel dürfen nicht direkt neben Netzkabeln oder anderen starkstromführenden Kabeln verlegt werden. Erforderlicher Mindestabstand von starkstromführenden Kabeln darf bei nicht abgeschirmten Signalkabeln nicht weniger als 40 cm, bei abgeschirmten Signalkabeln nicht weniger als 5 cm betragen (vgl. im übrigen DIN 57 229, VDE 0228). Für bestimmte Vernetzungsarten und -Techniken bei Mehrplatzanlagen sind spezielle Schnittstellenspezifikationen einzuhalten.

7. Sonstiges

Der Kunde hat sämtliche Anforderungen für die Installation von Hardware auf eigene Rechnung und Gefahr zu erbringen. Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen oder ihrer Absätze ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Besondere Geschäftsbedingungen für die Instandhaltung von Hardware

1. Allgemein

Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AGiONE GmbH sowie für die Instandhaltung von Hardware ergänzend die nachstehenden Bedingungen.

2. Im Rahmen der Instandhaltungsvereinbarung erbringt AGiONE folgende Leistungen:

– Entstörung und Reparatur der Systeme vor Ort, sofern nicht Fernbedienungseinrichtungen und integrierte Funktionen die Diagnose und Entstörung anderweitig ermöglichen.
– Lieferung und Austausch aller erforderlichen Ersatzteile, Austauschteile und elektronischer Baugruppen.
– Vornahme von technischen Verbesserungen, welche die AGiONE GmbH an dem gesamten, von ihr verwalteten Park gleicher Maschinen durchführt.
– Alle im Zusammenhang mit diesen Leistungen entstehenden Arbeits- und Fahrtkosten von AGiONE.
Alle Instandhaltungsarbeiten werden schnellstmöglich innerhalb der normalen Geschäftszeit von AGiONE (Montag bis Donnerstag 8:00 – 17:00 Uhr und Freitag 8:00 – 15:00 Uhr), darüber hinaus nur nach besonderer Vereinbarung, vorgenommen.

3. Die Instandhaltung erfordert seitens des Kunden:

– Die ordnungsgemäße Benutzung der Maschinen und Einrichtungen und deren Reinigung gemäß Hersteller.
– Die Beachtung von Entstörungshinweisen in der Bedienungsdokumentation und Benutzung evtl. integrierter Wartungsprogramme sowie deren Updates gemäß den jeweils gültigen Richtlinien.
– Die Bereithaltung eines Telefonanschlusses an das öffentliche Leitungsnetz am Standort der Maschinen und Einrichtungen.
Der Abschluss einer Schwachstromversicherung gemäß AVB-Schwachstrom, wird empfohlen.

4. Die Instandhaltungsvereinbarung umfasst nicht:

– Lieferung, Installation und Austausch von Zusatzeinrichtungen und Zubehör.
– Umstellung und Standortwechsel sowie die deswegen erforderliche Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft.
– Reparaturen, die durch Nichtbeachtung der Voraussetzung gemäß Punkt 3 dieser Instandhaltungsvereinbarung erforderlich werden.
– Die Wiederherstellung solcher Maschinen und Einrichtungen oder Teile derselben, deren Abnutzungsgrad ein einwandfreies Funktionieren der Maschine nicht mehr erwarten lässt.
– Die Beseitigung von Schäden, die lt. AVB-Schwachstrom einer Schwachstromversicherung versicherbar wären, bzw. die durch Eingriffe unberechtigter Dritter entstehen, oder die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder Arbeitskämpfen Wartungsleistungen unterbleiben.

5. Laufzeit der Vereinbarung

Die Instandhaltungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Vertragsjahres, frühestens jedoch nach Ablauf von 12 Kalendermonaten gekündigt werden. Zieht der Kunde es vor, die von AGiONE vorgeschlagene Generalüberholung nicht durchführen zu lassen, so kann AGiONE bezüglich der betroffenen Maschinen und Einrichtungen den vorliegenden Wartungsvertrag mit einer Frist von 1 Monat kündigen.

6. Zahlungsbedingungen

Die Jahrespauschalvergütung zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer ist jährlich im voraus am 1. Werktag des jeweiligen Vertragsjahres ohne Abzug fällig. Die Preise entsprechen den AGiONE-Listenpreisen am Tag der Vertragsunterzeichnung. AGiONE behält sich vor, bei einer Standortänderung sowie bei einer Überschreitung der normalen Betriebsdauer (max. 180 Betriebsstunden im Monat) die Jahrespauschalvergütung entsprechend anzupassen.

7. Haftungsausschluss

Die Haftung von AGiONE auf Schadenersatz aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von AGiONE oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn es sich um die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung handelt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben ferner die Ansprüche nach dem Produkt-haftungsgesetz.

8. Sonstiges

Der Kunde kann die ihm nach diesem Vertrag zustehenden Rechte nur mit schriftlicher Zustimmung AGiONE abtreten. AGiONE kann ihre mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen durch dritte Personen ihrer Wahl vertragsgerecht ausführen lassen.

Besondere Geschäftsbedingungen für die Software-Wartung

1. Allgemein

Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AGiONE GmbH sowie für die Software-Wartung ergänzend die nachstehenden Bedingungen.

2. Im Rahmen des Software-Unterstützungsvertrages erbringt AGiONE folgende Leistungen:

– Weitergabe der während der Vertragsdauer entwickelten und verbesserten Versionen für die beim Vertragspartner eingesetzte Software sowie die Weitergabe dieser Versionen innerhalb eines Releasestandes incl. Anpassung der Dokumentenunterlagen. – Telefonische und schriftliche Beratung in Fragen der Benutzung der im Einsatz befindlichen Software:
– Unverzügliche Analyse von Fehlerquellen sowie die Beseitigung von reproduzierbaren Programmfehlern.
Alle vertraglichen Leistungen werden innerhalb der normalen Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag von 8.00-17.00 Uhr und Freitag von 8.00 -15.00 Uhr erbracht.

3. Postgebühren Datenträger

Postgebühren für Datenfernübertragung und die Kosten für Datenträger sind in der Jahrespauschalvergütung nicht enthalten.

4. Kündigung

Der Software-Unterstützungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres, frühestens jedoch nach Ablauf von 12 Kalendermonaten schriftlich gekündigt werden.

5. Vergütung

Die Jahrespauschalvergütung zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer ist jährlich im voraus am 1. Werktag des jeweiligen Vertragsjahres ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6. Haftungsausschluss

Die Haftung von AGiONE auf Schadenersatz aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von AGiONE oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn es sich um die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung handelt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben ferner die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Sonstiges

Der Vertragspartner kann die ihm nach diesem Vertrag zustehenden Rechte nur mit Zustimmung von AGiONE abtreten. AGiONE kann ihre mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen durch dritte Personen ihrer Wahl vertragsgerecht ausführen lassen.